Millionen Rentner in Deutschland können mit einer zusätzlichen Rentenerhöhung rechnen, weil die Zeiten der Kindererziehung künftig anders bewertet werden. Es geht um die sogenannte Mütterrente III, die nicht nur Mütter, sondern auch Väter betreffen kann. Die Neuregelung gilt für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung treten die Verbesserungen zum 1. Januar 2027 in Kraft, die tatsächliche Auszahlung beginnt jedoch erst 2028. Die Website Imowell.de berichtet unter Berufung auf finanz.
Was sich für Eltern von Kindern vor 1992 ändert
Derzeit macht das deutsche Rentensystem einen Unterschied zwischen Kindern, die vor und nach 1992 geboren wurden. Für Kinder ab dem Geburtsjahr 1992 können bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet werden. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, sind es bislang nur bis zu 30 Monate.
Mit der Mütterrente III soll diese Ungleichbehandlung beendet werden. Künftig können für jedes vor 1992 geborene Kind zusätzlich bis zu sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Das entspricht einem halben Rentenpunkt. Insgesamt können damit für ein solches Kind bis zu drei Rentenpunkte statt bisher 2,5 Rentenpunkte angerechnet werden.
Für viele Rentner bedeutet das eine dauerhafte Erhöhung der monatlichen Rente. Die genaue Höhe hängt vom aktuellen Wert eines Rentenpunkts, von der Zahl der Kinder und vom individuellen Rentenkonto ab.
Wie viel Geld Rentner erhalten können
Ein Rentenpunkt ist in Deutschland derzeit 40,79 Euro wert, ein halber Rentenpunkt entspricht rund 20,40 Euro im Monat. Zum 1. Juli 2026 soll der aktuelle Rentenwert auf 42,52 Euro steigen, da die Renten um 4,24 Prozent angepasst werden sollen.
Damit könnte die künftige Erhöhung durch die Mütterrente III höher ausfallen als die derzeitigen rund 20,40 Euro pro Monat für jedes vor 1992 geborene Kind. Die Deutsche Rentenversicherung weist allerdings darauf hin, dass sich die genaue Höhe eines halben Rentenpunkts zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung im Jahr 2028 noch nicht verlässlich berechnen lässt.
Wenn die Rente bereits vor Januar 2028 bewilligt wurde, soll die Nachzahlung rückwirkend erfolgen. Der Grund: Das Gesetz soll zwar ab dem 1. Januar 2027 gelten, die technische Umsetzung der Auszahlung beginnt aber erst 2028.
Muss ein Antrag gestellt werden?
Für die meisten heutigen Rentner ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Deutsche Rentenversicherung soll die Neuberechnung automatisch vornehmen, wenn die betreffende Person bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht.
Eine automatische Prüfung ist auch für Personen vorgesehen, die noch nicht in Rente sind, deren Kindererziehungszeiten aber bereits im Rentenkonto gespeichert wurden. In diesem Fall soll die Rentenversicherung die zusätzlichen Zeiten im Jahr 2028 automatisch in das Versicherungskonto eintragen.
Prüfen sollten ihre Situation vor allem jene, bei denen Kindererziehungszeiten möglicherweise noch nicht im Rentenkonto erfasst sind. Wenn diese Angaben fehlen, werden sie in der Regel im Rahmen des Rentenantrags geprüft.
Wen die Mütterrente III betrifft
Nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung könnten rund zehn Millionen Rentner von der Mütterrente III profitieren. Gemeint sind Menschen, die Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden, und deren Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Obwohl die Maßnahme traditionell als „Mütterrente“ bezeichnet wird, kann die Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch Väter betreffen. Eltern können diese Zeiten unter bestimmten Voraussetzungen untereinander aufteilen, wenn dies den Regeln der Rentenversicherung entspricht.
Wann die Zahlungen beginnen
Die neuen Regeln treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Wegen der technischen Komplexität der Neuberechnung beginnen die Auszahlungen jedoch erst 2028. Wer vor Januar 2028 bereits eine Rente bezieht, soll die Nachzahlung für den Zeitraum ab Inkrafttreten der neuen Regeln erhalten.
Für Menschen, die ab Januar 2028 oder später erstmals in Rente gehen, soll die Mütterrente III direkt in der regulären Rentenzahlung berücksichtigt werden.
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