Ab 2027 sollen sich in Deutschland die Regeln für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ändern. Gemeint ist die sogenannte Mütterrente III, also die dritte Stufe der Mütterrente. Die Reform betrifft Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, und soll eine bisherige Ungleichbehandlung gegenüber Eltern von später geborenen Kindern beseitigen. Der Anspruch soll ab dem 1. Januar 2027 gelten, die tatsächliche Auszahlung wird für viele Betroffene jedoch erst 2028 erfolgen. Die Website Imowell.de berichtet unter Berufung auf gegen-hartz.
Was sich bei der Mütterrente ändert
Die Mütterrente ist keine eigenständige Rente. Sie wird nicht separat neben der normalen Altersrente überwiesen. Gemeint ist vielmehr eine bessere Bewertung von Zeiten, in denen Eltern Kinder erzogen haben.
Bislang gab es dabei einen Unterschied nach dem Geburtsjahr des Kindes. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet werden. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, waren es nach den früheren Reformen zuletzt bis zu 30 Monate.
Mit der Mütterrente III soll dieser Zeitraum ebenfalls auf bis zu 36 Monate steigen. Damit kommen für jedes vor 1992 geborene Kind sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit hinzu. Ein halbes Jahr entspricht dabei einem halben Rentenpunkt. Die Erhöhung wird also nicht als pauschale Sonderzahlung berechnet, sondern über zusätzliche Entgeltpunkte im Rentenkonto.
Wen die Mütterrente III betrifft
Die Reform betrifft Personen, denen Kindererziehungszeiten für Kinder angerechnet wurden oder angerechnet werden können, die vor 1992 geboren wurden. In der Praxis sind das überwiegend Mütter. Der Anspruch ist aber nicht ausschließlich auf Mütter beschränkt.
Auch Väter können Kindererziehungszeiten erhalten, wenn sie das Kind überwiegend erzogen haben oder wenn Eltern die Zuordnung entsprechend geregelt haben. Entscheidend ist nicht der Begriff „Mütterrente“, sondern die Frage, wem die Erziehungszeit im Rentenkonto zugeordnet wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Personen betroffen sein. Dazu zählen etwa Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern oder andere Angehörige, wenn sie tatsächlich für die Erziehung des Kindes verantwortlich waren.
Damit wird deutlich: Die Mütterrente III knüpft nicht nur an die biologische Elternschaft an. Maßgeblich sind die gespeicherten Daten im Versicherungskonto und die rentenrechtliche Anerkennung der jeweiligen Kindererziehungszeit.
Warum Eltern von Kindern vor 1992 bisher weniger erhielten
Die unterschiedliche Behandlung entstand durch die historische Entwicklung des Rentenrechts. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, wurde lange Zeit ein kürzerer Zeitraum der Kindererziehung anerkannt. Spätere Reformen verbesserten diese Anrechnung schrittweise.
Die erste Mütterrente erweiterte die Anrechnung auf 24 Monate. Die zweite Stufe brachte eine Erhöhung auf 30 Monate. Die dritte Stufe soll nun auf 36 Monate führen. Damit würde für Kinder vor 1992 dieselbe Dauer gelten wie für Kinder, die ab 1992 geboren wurden.
Ziel der Reform ist eine einheitliche Bewertung von Kindererziehung unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Wer ein Kind vor 1992 erzogen hat, soll bei der Rente nicht schlechtergestellt werden als Eltern jüngerer Kinder.
Wann die neuen Regeln gelten sollen
Der Anspruch auf die Verbesserung soll ab dem 1. Januar 2027 entstehen. Die Auszahlung beginnt jedoch nicht für alle sofort. Für viele laufende Renten wird die Mütterrente III voraussichtlich erst im Jahr 2028 technisch umgesetzt.
Das bedeutet: Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, soll den Zuschlag für 2027 nachgezahlt bekommen. Die Ansprüche entstehen also früher, das Geld kommt aber später.
Der Grund liegt in der praktischen Umsetzung. Millionen Rentenkonten müssen angepasst, gespeicherte Zeiten geprüft und technische Systeme umgestellt werden. Es handelt sich nicht um eine kleine Einzelkorrektur, sondern um eine Massenumstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für Personen, deren Rente erst ab Januar 2028 oder später beginnt, soll die neue Regelung voraussichtlich direkt bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Wie viel mehr Rente es pro Kind gibt
Für jedes vor 1992 geborene Kind bringt die Mütterrente III bis zu 0,5 zusätzliche Rentenpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro entspricht ein halber Rentenpunkt rund 20,40 Euro brutto im Monat.
Auf ein Jahr gerechnet sind das etwa 244,80 Euro brutto pro Kind. Bei mehreren Kindern steigt die Summe entsprechend. Die Beträge können sich aber ändern, weil der aktuelle Rentenwert regelmäßig angepasst wird.
Wichtig ist: Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Sie zeigen also nicht automatisch, was am Ende netto auf dem Konto ankommt.
Tabelle: So hoch ist der Zuschlag für 1 bis 5 Kinder
Die folgende Berechnung basiert auf einem Rentenwert von 40,79 Euro pro Rentenpunkt und einem Zuschlag von 0,5 Rentenpunkten pro vor 1992 geborenem Kind.
| Zahl der vor 1992 geborenen Kinder | Zusätzliche Rentenpunkte | Zuschlag brutto pro Monat | Zuschlag brutto pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | 0,5 | ca. 20,40 Euro | ca. 244,80 Euro |
| 2 Kinder | 1,0 | ca. 40,79 Euro | ca. 489,48 Euro |
| 3 Kinder | 1,5 | ca. 61,19 Euro | ca. 734,28 Euro |
| 4 Kinder | 2,0 | ca. 81,58 Euro | ca. 978,96 Euro |
| 5 Kinder | 2,5 | ca. 101,98 Euro | ca. 1.223,76 Euro |
Die tatsächliche Auszahlung kann niedriger ausfallen. Entscheidend sind unter anderem Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Zusatzbeitrag der Krankenkasse, Steuerpflicht und weitere Einkünfte.
Warum netto weniger übrig bleiben kann
Die Mütterrente III erhöht die gesetzliche Rente. Damit gilt sie als Teil der Rentenzahlung und nicht als steuerfreie Sonderleistung. Auf die zusätzliche Bruttorente können daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Bei Rentnerinnen und Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung in der Regel direkt von der Rente einbehalten. Auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann eine Rolle spielen.
Hinzu kommt die steuerliche Seite. Renten unterliegen in Deutschland grundsätzlich der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt nicht, dass jede Rentnerin und jeder Rentner automatisch Einkommensteuer zahlen muss. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von der Höhe der gesamten Einkünfte und den persönlichen Freibeträgen ab.
Die oft genannte Summe von rund 20,40 Euro pro Kind ist deshalb ein Bruttowert. Die Auszahlung nach Abzügen kann geringer sein.
Muss ein Antrag gestellt werden?
In den meisten Fällen soll kein gesonderter Antrag nötig sein. Wenn Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto gespeichert sind, kann die Rentenversicherung den Zuschlag grundsätzlich automatisch berücksichtigen.
Das gilt besonders für Personen, die bereits Rente beziehen und deren Kindererziehungszeiten vollständig erfasst sind. Sie sollen die Mütterrente III im Zuge der technischen Umsetzung erhalten.
Trotzdem ist eine Kontrolle sinnvoll. Nicht jedes Rentenkonto ist vollständig oder eindeutig. Das gilt vor allem bei besonderen Lebensläufen, etwa wenn ein Kind teilweise im Ausland erzogen wurde, wenn die Erziehungszeit zwischen Mutter und Vater aufgeteilt wurde oder wenn es um Adoption, Pflegekinder oder Stiefkinder geht.
Nach dem Bescheid zur Mütterrente III sollte geprüft werden, ob alle Kinder und alle zusätzlichen Monate korrekt berücksichtigt wurden.
Was bei bereits laufenden Renten passiert
Für laufende Renten soll die Verbesserung über einen Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten umgesetzt werden. Bei neuen Renten wird die zusätzliche Kindererziehungszeit dagegen direkt in die reguläre Rentenberechnung einbezogen.
Das Ziel ist in beiden Fällen gleich: Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, sollen insgesamt bis zu drei Jahre Erziehungszeit berücksichtigt werden. Der technische Weg kann sich aber unterscheiden.
Das ist besonders für Menschen relevant, die vorzeitig mit Abschlägen in Rente gegangen sind. In solchen Fällen kann die konkrete Berechnung davon abhängen, wie der Zuschlag im individuellen Rentenfall umgesetzt wird.
Auch bei der Zuordnung zwischen Elternteilen können Unterschiede entstehen. Entscheidend ist, wem die Kindererziehungszeit im Versicherungskonto zugeordnet wurde.
Was passiert, wenn ein Rentner vor der Nachzahlung stirbt?
Da der Anspruch ab 2027 entstehen soll, die Auszahlung für viele aber erst 2028 erfolgt, stellt sich die Frage nach möglichen Nachzahlungen. Stirbt eine anspruchsberechtigte Person vor der Auszahlung, bedeutet das nicht automatisch, dass der Anspruch vollständig entfällt.
Im Sozialrecht können laufende Geldleistungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf besondere Rechtsnachfolger übergehen. Dazu können nahe Angehörige gehören, wenn sie mit der verstorbenen Person zusammengelebt oder von ihr wesentlich unterhalten wurden.
Ob eine Nachzahlung tatsächlich ausgezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Angehörige müssen dies mit der Rentenversicherung klären. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt des Todes, der entstandene Anspruch und die familiären Verhältnisse.
Kann die Mütterrente III andere Leistungen beeinflussen?
Die Mütterrente III ist Teil der gesetzlichen Rente. Deshalb kann sie sich auf andere Leistungen auswirken, wenn dort das Einkommen oder die Rentenhöhe berücksichtigt wird.
Das kann etwa bei Grundsicherung im Alter, Wohngeld oder bestimmten Hinterbliebenenrenten relevant sein. Wer zusätzliche Rente erhält, kann dadurch bei einkommensabhängigen Leistungen eine Neuberechnung auslösen.
Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung ist dieser Punkt besonders wichtig. Die Bruttoerhöhung der Rente bedeutet nicht automatisch, dass sich das verfügbare Einkommen in gleicher Höhe erhöht.
Wie viele Menschen profitieren
Von der Mütterrente III sollen rund zehn Millionen Menschen profitieren. Die große Mehrheit davon sind Frauen. Der finanzielle Aufwand ist entsprechend hoch, weil die Verbesserung nicht nur neue Renten betrifft, sondern auch Millionen bereits laufender Renten.
Finanziert werden soll die Leistung aus Steuermitteln. Der Grundgedanke dahinter: Kindererziehung ist nicht nur eine private Leistung der Eltern, sondern eine gesellschaftliche Aufgabe, die auch im Rentensystem anerkannt werden soll.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Auch wenn die Umsetzung weitgehend automatisch erfolgen soll, sollten Betroffene ihre Rentenunterlagen prüfen. Entscheidend ist der Versicherungsverlauf. Dort muss erkennbar sein, ob Kindererziehungszeiten für alle relevanten Kinder gespeichert sind.
Besonders wichtig ist die Kontrolle in folgenden Fällen:
- Das Kind wurde vor 1992 geboren.
- Die Familie lebte zeitweise im Ausland.
- Die Erziehungszeit wurde zwischen Mutter und Vater aufgeteilt.
- Es gab Adoption, Pflegekindschaft oder Stiefelternschaft.
- Frühere Rentenunterlagen wirken unvollständig oder unklar.
Nach der Umsetzung im Jahr 2028 sollte der neue Rentenbescheid sorgfältig geprüft werden. Stimmen Kinderzahl, Zuschlag und Berechnung nicht überein, sollte der Fall direkt mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.
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