Der Bundestag hat eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen, mit der die Finanzen der Krankenkassen stabilisiert und deren Ausgaben begrenzt werden sollen. Das Gesetz sieht vor, einzelne Leistungen aus dem Leistungskatalog zu streichen, Zuzahlungen für Versicherte zu erhöhen und die beitragsfreie Familienversicherung einzuschränken. Gleichzeitig soll eine teilweise Krankschreibung eingeführt werden, damit Beschäftigte während einer Erkrankung vorübergehend mit reduzierter Arbeitszeit tätig sein können. Bevor die Reform endgültig in Kraft tritt, muss sie weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Dazu gehört auch die Beratung im Bundesrat. Website Imowell.de berichtet unter Berufung auf zeit.
Warum die Bundesregierung die Krankenversicherung reformiert
Ziel der Reform ist es, die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 zu stabilisieren. Die Ausgaben der Krankenkassen sind in den vergangenen Jahren deutlich schneller gestiegen als die Einnahmen aus Versicherungsbeiträgen.
Nach Berechnungen des Bundesgesundheitsministeriums könnte das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2027 ohne zusätzliche Maßnahmen rund 15 Milliarden Euro erreichen. Damit würde das Risiko steigen, dass die Zusatzbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erneut angehoben werden müssen.
Die Bundesregierung will die Kosten deshalb durch Änderungen begrenzen, die Krankenhäuser, Pharmaunternehmen, Krankenkassen und Versicherte betreffen. Ein Teil der finanziellen Belastung soll künftig unmittelbar von den Patienten getragen werden.
Welche Leistungen nicht mehr von den Krankenkassen bezahlt werden
Zu den wichtigsten Änderungen gehört, dass homöopathische und anthroposophische Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen werden sollen.
Bislang konnten einzelne Krankenkassen die Kosten für solche Präparate oder Behandlungen im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen teilweise übernehmen. Nach Inkrafttreten der neuen Regeln müssen Versicherte homöopathische Leistungen vollständig selbst bezahlen.
Auch medizinisches Cannabis in Form von Blüten soll künftig nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Die Einschränkung bezieht sich auf diese konkrete Darreichungsform, die bisher unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich verordnet und von der Krankenkasse übernommen werden konnte.
Zusätzlich soll das routinemäßige Hautkrebsscreening ohne medizinischen Anlass aus dem Leistungskatalog entfallen. Gemeint ist die Vorsorgeuntersuchung, die gesetzlich Versicherte bislang in regelmäßigen Abständen durchführen lassen konnten. Bestehen Symptome oder ein begründeter Verdacht, sollen notwendige diagnostische Untersuchungen weiterhin bezahlt werden.
Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente steigen
Versicherte müssen künftig mehr für rezeptpflichtige Arzneimittel aus eigener Tasche bezahlen. Derzeit liegt die gesetzliche Zuzahlung in der Regel zwischen 5 und 10 Euro pro Packung.
Nach den geplanten Änderungen soll der Mindestbetrag auf 7,50 Euro und der Höchstbetrag auf 15 Euro steigen. Für Menschen, die regelmäßig mehrere Medikamente benötigen, können sich dadurch spürbare zusätzliche Kosten ergeben.
Die bestehenden Befreiungsregelungen sollen erhalten bleiben. Sie gelten unter anderem für Versicherte, deren Gesundheitsausgaben eine festgelegte Belastungsgrenze im Verhältnis zu ihrem Einkommen überschreiten. Auch Härtefallregelungen für Menschen mit geringem Einkommen sollen weiterhin angewendet werden.
Krankenkassenzuschuss für Zahnersatz wird gekürzt
Die Reform sieht außerdem eine Senkung des regulären Zuschusses für Zahnersatz vor. Bislang übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel 60 Prozent der Kosten der sogenannten Regelversorgung.
Künftig soll der Grundzuschuss nur noch 50 Prozent betragen. Den verbleibenden Anteil müssen Patienten selbst bezahlen oder über eine private Zahnzusatzversicherung absichern.
Wie hoch die tatsächliche Eigenbeteiligung ausfällt, hängt vom gewählten Zahnersatz, vom Behandlungsplan und von möglichen Bonusansprüchen aufgrund regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen ab. Bei umfangreichem Zahnersatz kann die Kürzung zu Mehrkosten von mehreren Hundert Euro führen.
Auch Krankenhausaufenthalte könnten teurer werden
Ein weiterer Bestandteil der Reform betrifft die Zuzahlung bei stationären Behandlungen. Erwachsene gesetzlich Versicherte zahlen derzeit für jeden Tag im Krankenhaus einen festgelegten Betrag, allerdings nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer pro Kalenderjahr.
Die Eigenbeteiligung soll künftig steigen. Die genaue Höhe wird durch die endgültige Gesetzesfassung und ergänzende Regelungen bestimmt.
Befreiungen für bestimmte Patientengruppen sowie gesetzliche Belastungsgrenzen sollen bestehen bleiben. Damit soll verhindert werden, dass Menschen mit chronischen Erkrankungen oder niedrigen Einkommen unverhältnismäßig stark belastet werden.
Teilweise Krankschreibung wird eingeführt
Mit der Reform soll eine neue Form der Arbeitsunfähigkeit eingeführt werden. Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeiten können, aber weiterhin teilweise arbeitsfähig sind, sollen künftig eine teilweise Krankschreibung erhalten können.
Geplant sind drei Stufen: 25, 50 und 75 Prozent Arbeitsfähigkeit. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent könnte ein Beschäftigter beispielsweise nur die Hälfte seiner regulären Arbeitszeit leisten.
In diesem Fall würde der Arbeitnehmer für die tatsächlich geleisteten Stunden Arbeitslohn erhalten. Zusätzlich soll ein anteiliges Krankengeld gezahlt werden.
Die genauen Voraussetzungen und medizinischen Kriterien sollen noch festgelegt werden. Die vollständige Krankschreibung und das bisherige Krankengeld bei kompletter Arbeitsunfähigkeit bleiben bestehen. Das neue Modell ist als zusätzliche Möglichkeit und nicht als Ersatz für die bisherigen Regelungen vorgesehen.
Gutverdiener müssen höhere Beiträge zahlen
Die Reform verändert auch die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für Beschäftigte mit höherem Einkommen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nicht auf das gesamte Einkommen erhoben, sondern nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze.
Diese Grenze soll ab 2027 einmalig um weitere 300 Euro pro Monat angehoben werden. Beschäftigte, deren Einkommen über der bisherigen Grenze liegt, müssen dadurch höhere Beiträge zahlen.
Auch Arbeitgeber werden zusätzlich belastet, da die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam getragen werden.
Die Bundesregierung erwartet, dass die höhere Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzliche Einnahmen in Milliardenhöhe bringt.
Beitragsfreie Familienversicherung wird ab 2028 eingeschränkt
Deutliche Änderungen sind auch bei der Familienversicherung vorgesehen. Bislang können Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringem Verdienst beitragsfrei über das gesetzlich versicherte Familienmitglied mitversichert werden.
Ab 2028 soll für einen Teil dieser Familien ein zusätzlicher Beitrag eingeführt werden. Dieser soll 2,5 Prozent des Einkommens des hauptversicherten Partners betragen.
Die Regelung gilt nicht für alle Familien. Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren sollen von dem zusätzlichen Beitrag befreit werden.
Ausnahmen sind außerdem für Partner vorgesehen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Auch weitere Härtefallregelungen können im endgültigen Gesetz berücksichtigt werden.
Nach Schätzungen der Bundesregierung könnten die neuen Beiträge für bislang kostenlos mitversicherte Ehe- und Lebenspartner rund 1,5 Milliarden Euro pro Jahr einbringen.
Wann die neuen Regeln in Kraft treten sollen
Die meisten finanziellen Änderungen der Reform sollen ab 2027 gelten. Dazu gehören die höheren Zuzahlungen, die Kürzung einzelner Leistungen und die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.
Die neuen Beiträge für bestimmte bisher beitragsfrei familienversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind ab 2028 vorgesehen.
Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach der Zustimmung des Bundestages muss sich auch der Bundesrat mit der Reform befassen. Mehrere Bundesländer haben bereits Vorbehalte gegen einzelne Regelungen geäußert. Deshalb kann sich die endgültige Fassung des Gesetzes noch ändern.
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