Ab September ändert sich in Deutschland die Vergütung für Grippeimpfungen, die in Apotheken durchgeführt werden. Die Bezahlung der Grundleistung steigt um rund 3 Prozent – von bisher 10,68 Euro auf 11 Euro. Das teilte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ABDA mit. Website Imowell.de berichtet unter Berufung auf apotheke-adhoc.
Der neue Vergütungssatz gilt für die Impfsaison 2026/2027. Nach Angaben der ABDA sind damit die finanziellen Rahmenbedingungen für Grippeimpfungen in Apotheken in der kommenden Saison geregelt.
Welche Leistungen mit 11 Euro vergütet werden
Die Vergütung von 11 Euro umfasst die Durchführung der Impfung sowie die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation. Die Anpassung orientiert sich an der geänderten Vergütung für Influenza-Impfungen im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Mit der Erhöhung sollen außerdem gestiegene Kosten ausgeglichen werden, die Apotheken durch die Organisation der Impfungen, die Lagerung der Impfstoffe, die Dokumentation und die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsstandards entstehen.
Bislang erhielten Apotheken 10,68 Euro für die Durchführung und Dokumentation einer Grippeimpfung. Die Abrechnung erfolgte über das Sonderkennzeichen 17716926.
Zusätzliche Kosten werden separat abgerechnet
Neben der Grundvergütung können Apotheken weitere 0,99 Euro abrechnen. Dieser Betrag ist für Verbrauchsmaterialien und damit verbundene Risiken vorgesehen. Für die Abrechnung gilt das separate Sonderkennzeichen 17716955.
Auch die Kosten des Impfstoffs werden zusätzlich erstattet. Die Apotheke erhält den Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer. Dabei handelt es sich um Impfstoffe in Fertigspritzen, die mit oder ohne Kanüle geliefert werden können.
Zusätzlich wird ein Euro zur Deckung der gesetzlich vorgesehenen Beschaffungskosten gezahlt.
Neue Erstattungsregeln gelten seit 2025
Die Vergütung basiert auf einem neuen Erstattungsmodell. Dieses wurde vom Deutschen Apothekerverband DAV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart.
Der entsprechende Vertrag wurde im Oktober 2025 geschlossen. Er regelt die Durchführung und Abrechnung von Impfungen in Apotheken nach Paragraf 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Der Vorsitzende des DAV, Hans-Peter Hubmann, erklärte, Impfungen in Apotheken müssten unter Einhaltung pharmazeutischer Qualitätsstandards durchgeführt werden. Zugleich müsse die Vergütung so ausgestaltet sein, dass sie die tatsächlichen Kosten der Apotheken decke.
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