Die telefonische Krankschreibung 2026 bleibt in Deutschland grundsätzlich möglich. Beschäftigte können jedoch nicht selbst entscheiden, dass eine telefonische Untersuchung ausreicht: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss den Gesundheitszustand am Telefon zuverlässig beurteilen können. Voraussetzung ist in der Regel, dass die erkrankte Person der Arztpraxis bereits bekannt ist, keine schwere Symptomatik vorliegt und eine Videosprechstunde nicht möglich oder medizinisch nicht ausreichend ist. Eine erstmalige telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf grundsätzlich für höchstens fünf Kalendertage ausgestellt werden. Unabhängig davon müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Welche Nachweisfrist gilt, hängt zusätzlich vom Gesetz, vom Arbeitsvertrag, vom Tarifvertrag und von betrieblichen Vorgaben ab. Die Redaktion von Imowell.de informiert Sie ausführlich zu diesem Thema.
Hinweis: Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung. Im Einzelfall können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Versicherungsstatus und besondere Beschäftigungsformen abweichende Regelungen enthalten.
Kurze Antwort: Was gilt 2026?
Auch 2026 dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Arbeitsunfähigkeit nach einer telefonischen Anamnese feststellen. Die Regelung ist keine zeitlich begrenzte Corona-Sondermaßnahme mehr, sondern Bestandteil der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Für die telefonische Erstbescheinigung gelten vor allem folgende Voraussetzungen:
- Der Patient ist der Ärztin, dem Arzt oder der Praxis aus einer früheren Behandlung persönlich bekannt.
- Es liegt keine schwere Symptomatik vor.
- Eine Videosprechstunde ist nicht möglich oder für die Beurteilung nicht geeignet.
- Die Ärztin oder der Arzt hält eine persönliche Untersuchung nicht für erforderlich.
- Die telefonische Erstbescheinigung umfasst höchstens fünf Kalendertage.
- Ein Anspruch auf telefonische Krankschreibung besteht nicht.
Reichen die Angaben am Telefon nicht aus, kann die Praxis eine Videosprechstunde oder einen persönlichen Termin verlangen. Das gilt beispielsweise bei starken Schmerzen, Atemnot, neurologischen Beschwerden, unklaren Symptomen oder einer möglichen akuten Verschlechterung. Die medizinische Entscheidung liegt immer bei der behandelnden Praxis.
Was ist eine telefonische Krankschreibung?
Bei einer telefonischen Krankschreibung stellt eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit nach einem strukturierten Telefongespräch fest. Die erkrankte Person muss dafür nicht zwingend in die Praxis kommen. Im Gespräch werden Beschwerden, Beginn der Erkrankung, Verlauf, berufliche Tätigkeit und mögliche Warnzeichen abgefragt.
Die telefonische Krankschreibung ist damit keine automatische Bescheinigung auf Zuruf. Ärztinnen und Ärzte müssen einschätzen können, ob die Erkrankung dazu führt, dass die konkrete berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann oder die Arbeit den Gesundheitszustand voraussichtlich verschlechtern würde. Körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand sind dabei grundsätzlich gleichermaßen zu berücksichtigen.
Für gesetzlich Versicherte übermittelt die Praxis die Daten der Arbeitsunfähigkeit in der Regel elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft die erforderlichen Informationen anschließend über das eAU-Verfahren ab. Die Diagnose wird dem Arbeitgeber dabei nicht übermittelt. Arbeitnehmer müssen ihre Erkrankung trotzdem selbst rechtzeitig melden; die elektronische Übertragung ersetzt nicht die persönliche Mitteilung an den Betrieb.
Wann ist sie möglich – und wann nicht?
Eine telefonische Feststellung kommt vor allem bei Erkrankungen infrage, deren Symptome sich im Gespräch ausreichend zuverlässig beurteilen lassen. Das kann beispielsweise bei einem unkomplizierten Infekt, leichteren Magen-Darm-Beschwerden oder bekannten, vorübergehenden Beschwerden der Fall sein. Eine bestimmte Diagnose garantiert die telefonische Bescheinigung jedoch nicht.
Entscheidend ist die individuelle ärztliche Bewertung. Selbst bei Erkältungssymptomen kann ein Praxisbesuch notwendig werden, wenn der Verlauf ungewöhnlich ist oder Risiken bestehen.
Telefonische Krankschreibung ist in der Regel möglich, wenn
- die Person in der Praxis bereits persönlich behandelt wurde,
- keine schweren oder bedrohlichen Symptome bestehen,
- die Beschwerden telefonisch ausreichend beschrieben werden können,
- keine körperliche Untersuchung erforderlich erscheint,
- die Praxis die Identität der anrufenden Person feststellen kann,
- eine Videosprechstunde nicht möglich ist.
Sie ist in der Regel nicht ausreichend, wenn
- starke oder plötzlich auftretende Beschwerden bestehen,
- Atemnot, Brustschmerzen, Bewusstseinsstörungen oder Lähmungserscheinungen auftreten,
- eine Verletzung körperlich untersucht werden muss,
- Laborwerte, Bildgebung oder andere Untersuchungen benötigt werden,
- der Krankheitsverlauf unklar oder ungewöhnlich ist,
- die Person der Praxis nicht persönlich bekannt ist,
- die Ärztin oder der Arzt Zweifel an einer zuverlässigen Beurteilung hat.
Die telefonische Erstfeststellung soll fünf Kalendertage nicht überschreiten. Dauert die Erkrankung danach weiter an, ist eine erneute medizinische Beurteilung notwendig. Für eine telefonische Folgebescheinigung gelten engere Voraussetzungen: Die vorherige Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung muss grundsätzlich durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein. Die Praxis kann jederzeit einen persönlichen Termin verlangen.
Krankschreibung ab wann: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Bei der Frage Krankschreibung ab wann müssen zwei Pflichten unterschieden werden: die Krankmeldung und der ärztliche Nachweis.
Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen. Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber informieren, sobald feststeht, dass sie ihre Arbeit nicht aufnehmen können. In der Praxis bedeutet das meistens: vor Arbeitsbeginn oder nach den im Unternehmen festgelegten Meldewegen.
Die gesetzliche Grundregel zum ärztlichen Nachweis lautet: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss die ärztliche Feststellung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Kalendertage umfassen auch Samstage, Sonntage und Feiertage.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erkrankt am Montag. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Mittwoch, wäre nach der gesetzlichen Grundregel noch kein ärztlicher Nachweis erforderlich. Ist die Person auch am Donnerstag arbeitsunfähig, muss die Bescheinigung spätestens am Donnerstag vorliegen. Der Arbeitgeber darf allerdings einen früheren Nachweis verlangen.
Wie lange krank ohne Attest?
Die Frage wie lange krank ohne Attest lässt sich daher nicht pauschal mit „drei Tage“ beantworten. Ohne abweichende betriebliche Regel gilt zwar grundsätzlich die gesetzliche Drei-Kalendertage-Grenze. Der Arbeitgeber kann aber festlegen, dass bereits für den ersten Krankheitstag eine ärztliche Feststellung erforderlich ist.
Beschäftigte sollten deshalb prüfen:
- Was steht im Arbeitsvertrag?
- Gibt es eine Betriebsvereinbarung?
- Gilt ein Tarifvertrag?
- Existiert eine interne Krankmeldungsrichtlinie?
- Hat der Arbeitgeber im Einzelfall eine frühere Bescheinigung verlangt?
Bei Unsicherheit sollte vor Arbeitsbeginn bei der Personalabteilung oder der direkten Führungskraft nachgefragt werden.
Attestpflicht ab dem ersten Tag: Darf der Arbeitgeber das verlangen?
Eine Attestpflicht ab erstem Tag ist grundsätzlich zulässig. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz darf der Arbeitgeber verlangen, dass eine ärztliche Bescheinigung früher als nach der gesetzlichen Drei-Tage-Regel festgestellt wird. Dafür ist in der Regel weder ein konkreter Missbrauchsverdacht noch eine besondere Begründung erforderlich.

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass Arbeitgeber die Bescheinigung grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen dürfen. Grenzen können sich allerdings aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Diskriminierungsverboten oder den allgemeinen Grenzen zulässiger Rechtsausübung ergeben. Eine willkürliche oder diskriminierende Anwendung wäre rechtlich gesondert zu bewerten.
Eine Attestpflicht ab Tag eins bedeutet nicht automatisch, dass Beschäftigte persönlich in die Arztpraxis gehen müssen. Erfüllen sie die medizinischen Voraussetzungen, kann auch eine telefonisch oder per Videosprechstunde festgestellte Arbeitsunfähigkeit als ärztlicher Nachweis dienen.
Wichtig ist jedoch: Der Arbeitgeber kann die ärztliche Feststellung verlangen, aber nicht bestimmen, welche medizinische Untersuchungsform im konkreten Fall ausreicht. Darüber entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Krankmeldung richtig machen: Schritt für Schritt
Die Krankmeldung Arbeitgeber sollte nicht erst erfolgen, nachdem ein Arzttermin vereinbart wurde. Arbeitgeber müssen frühzeitig planen können, wie Schichten, Termine, Vertretungen oder Kundenkontakte organisiert werden.
Checkliste für Arbeitnehmer
- Arbeitsunfähigkeit sofort mitteilen Melden Sie sich unverzüglich beim Arbeitgeber, möglichst vor dem regulären Arbeitsbeginn. Nutzen Sie den im Betrieb vorgesehenen Kontaktweg, etwa Telefon, Personalportal, E-Mail oder eine spezielle App.
- Voraussichtliche Dauer nennen Teilen Sie mit, wie lange Sie nach aktueller Einschätzung ausfallen. Eine Diagnose müssen Sie in der Regel nicht nennen.
- Nachweisfrist prüfen Kontrollieren Sie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und betriebliche Regeln. Klären Sie, ob die ärztliche Feststellung ab dem ersten Tag verlangt wird.
- Arztpraxis kontaktieren Fragen Sie, ob eine telefonische Anamnese, eine Videosprechstunde oder ein Praxisbesuch vorgesehen ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass jede Praxis telefonisch krankschreibt.
- Versicherungsdaten bereithalten Halten Sie Gesundheitskarte, Geburtsdatum und Kontaktdaten bereit. Die Praxis muss Ihre Identität zuverlässig feststellen können.
- Enddatum kontrollieren Notieren Sie, bis zu welchem Kalendertag die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Warten Sie bei anhaltenden Beschwerden nicht bis nach Ablauf der Bescheinigung.
- Verlängerung rechtzeitig organisieren Kontaktieren Sie die Praxis spätestens am letzten bescheinigten Tag. Lücken können Schwierigkeiten bei Entgeltfortzahlung oder Krankengeld verursachen.
- Arbeitgeber über Verlängerung informieren Auch eine Folgebescheinigung entbindet nicht von der Pflicht, die weitere Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Das sollten Sie vermeiden
Verspätete oder unvollständige Meldungen führen häufig zu unnötigen Konflikten. Besonders problematisch ist die Annahme, dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch alle Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber erledigt.
Vermeiden Sie insbesondere:
- erst nach Arbeitsbeginn Bescheid zu geben,
- nur Kolleginnen oder Kollegen statt der zuständigen Stelle zu informieren,
- eine Diagnose ungefragt in Gruppenchats zu veröffentlichen,
- davon auszugehen, dass drei Tage immer ohne ärztlichen Nachweis erlaubt sind,
- eine telefonische Krankschreibung als Anspruch einzufordern,
- eine abgelaufene Bescheinigung erst mehrere Tage später verlängern zu lassen,
- trotz ernsthafter Warnzeichen ausschließlich auf ein Telefongespräch zu bestehen,
- während einer Erkrankung Tätigkeiten auszuüben, die der Genesung offensichtlich widersprechen.
Was gilt bei längerer Krankheit und Krankengeld?
Arbeitnehmer haben bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Der Anspruch setzt normalerweise voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht. Bei besonderen Vertragsgestaltungen oder wiederholten Erkrankungen kann die Berechnung komplizierter sein.
Die Frage Krankengeld ab wann wird für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer meist relevant, wenn die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen endet. Danach zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden davon normalerweise noch abgezogen. Die konkrete Höhe berechnet die Krankenkasse.
Wegen derselben Krankheit kann Krankengeld grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt werden. Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei angerechnet. Treten mehrere Erkrankungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander auf, kann die rechtliche Einordnung vom konkreten Verlauf abhängen.
Besonders wichtig ist eine lückenlose ärztliche Feststellung. Wer voraussichtlich länger erkrankt bleibt, sollte die Folgebescheinigung nicht erst nach dem Ende der bisherigen Arbeitsunfähigkeit organisieren. Bei Unsicherheit sollte direkt bei der Krankenkasse nachgefragt werden.
Häufige Fehler bei der Krankmeldung
Ein häufiger Fehler besteht darin, Krankmeldung und Krankschreibung gleichzusetzen. Die Krankmeldung ist die Nachricht an den Arbeitgeber. Die Krankschreibung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die ärztliche Feststellung.
Weitere typische Fehler sind:
Die Drei-Tage-Regel wird falsch berechnet
Es zählen Kalendertage, nicht nur Arbeitstage. Wer am Freitag erkrankt und am Montag weiterhin arbeitsunfähig ist, hat bereits vier Kalendertage erreicht.
Die eAU wird als automatische Krankmeldung verstanden
Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die Daten zum Abruf bereit. Der Arbeitnehmer muss den Betrieb trotzdem unverzüglich über den Ausfall und die voraussichtliche Dauer informieren.
Die Verlängerung erfolgt zu spät
Eine Folgebescheinigung sollte rechtzeitig organisiert werden. Rückwirkende ärztliche Feststellungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und für begrenzte Zeiträume möglich.
Der Arbeitgeber erhält unnötige Gesundheitsdaten
Beschäftigte müssen normalerweise keine Diagnose offenlegen. Ausnahmen können sich bei besonderen Gefährdungslagen, Beschäftigungsverboten oder anderen gesetzlichen Pflichten ergeben. Bei Unsicherheit nachfragen.
Telefonische Krankschreibung wird vorausgesetzt
Die Praxis ist nicht verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit telefonisch festzustellen. Sie kann eine Videosprechstunde oder eine persönliche Untersuchung verlangen.
Tabelle: Fristen, Pflichten und wichtige Regeln
| Situation | Frist oder Dauer | Was ist zu tun? |
|---|---|---|
| Krankmeldung beim Arbeitgeber | Unverzüglich | Arbeitgeber möglichst vor Arbeitsbeginn informieren |
| Mitteilung der Dauer | Zusammen mit der Krankmeldung | Voraussichtlichen Zeitraum nennen |
| Ärztlicher Nachweis nach gesetzlicher Grundregel | Bei mehr als drei Kalendertagen spätestens am folgenden Arbeitstag | Arztkontakt rechtzeitig organisieren |
| Nachweis ab dem ersten Tag | Möglich, wenn der Arbeitgeber dies verlangt | Arbeitsvertrag und betriebliche Vorgaben prüfen |
| Telefonische Erstbescheinigung | Höchstens fünf Kalendertage | Praxis kontaktieren; Entscheidung trifft der Arzt |
| Voraussetzung für telefonische AU | Patient bekannt, keine schwere Symptomatik, Video nicht möglich | Beschwerden vollständig schildern |
| Folgebescheinigung | Vor Ablauf der bisherigen AU organisieren | Lücken möglichst vermeiden |
| Entgeltfortzahlung | In der Regel bis zu sechs Wochen | Arbeitgeber zahlt unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiter |
| Krankengeld | In der Regel nach Ende der Entgeltfortzahlung | Krankenkasse prüft und berechnet den Anspruch |
| Maximale Krankengeldbezugsdauer | Grundsätzlich 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit | Bescheinigungen lückenlos halten |
FAQ zur telefonischen Krankschreibung 2026
Kann ich mich 2026 wegen einer Erkältung telefonisch krankschreiben lassen?
Das ist grundsätzlich möglich, aber nicht garantiert. Sie müssen der Praxis normalerweise aus einer früheren persönlichen Behandlung bekannt sein. Zudem dürfen keine schweren Symptome vorliegen, und die Ärztin oder der Arzt muss die Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausreichend sicher beurteilen können. Die Praxis darf stattdessen eine Video- oder Präsenzuntersuchung verlangen.
Wie lange darf eine telefonische Krankschreibung dauern?
Eine erstmalige telefonische Feststellung darf grundsätzlich für höchstens fünf Kalendertage erfolgen. Die Ärztin oder der Arzt kann auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. Dauern die Beschwerden länger, muss erneut medizinisch beurteilt werden, ob weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht.
Muss ich meinen Arbeitgeber trotz eAU anrufen?
Ja. Die eAU ersetzt nur die Übermittlung beziehungsweise den Abruf des ärztlichen Nachweises. Sie ersetzt nicht die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Welcher Meldeweg gilt, richtet sich nach den betrieblichen Vorgaben.
Darf mein Arbeitgeber ab dem ersten Tag ein Attest verlangen?
Grundsätzlich ja. Das Entgeltfortzahlungsgesetz erlaubt dem Arbeitgeber, den ärztlichen Nachweis früher als nach drei Kalendertagen und damit bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Je nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können Besonderheiten gelten.
Beginnt Krankengeld immer automatisch nach sechs Wochen?
Nicht in jedem Fall automatisch. Die Krankenkasse prüft Versicherungsstatus, Entgeltfortzahlung, Dauer und lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern beginnt die Auszahlung in der Regel nach dem Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse sollte rechtzeitig kontaktiert werden, wenn eine längere Erkrankung absehbar ist.
Fazit: Regeln im Betrieb frühzeitig prüfen
Die telefonische Krankschreibung bleibt 2026 eine praktische Möglichkeit, ersetzt aber weder die ärztliche Einzelfallentscheidung noch die unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber. Entscheidend sind eine bekannte Patientenbeziehung, eine nicht schwere Symptomatik und die sichere medizinische Beurteilung am Telefon. Die Erstbescheinigung ist grundsätzlich auf fünf Kalendertage begrenzt.
Arbeitnehmer sollten bereits vor einer Erkrankung wissen, welcher Meldeweg im Betrieb gilt und ab welchem Tag eine ärztliche Feststellung verlangt wird. Prüfen Sie deshalb Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und interne Vorgaben. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, frühzeitig bei Arbeitgeber, Arztpraxis oder Krankenkasse nachzufragen.
