In Sachsen-Anhalt findet am 6. September die Landtagswahl statt. Damit eine Stimme gezählt werden kann, muss der Wille des Wählers eindeutig erkennbar sein. Die genaue Form der Markierung ist dabei nicht entscheidend. Bestehen jedoch Zweifel daran, welche Partei oder welcher Kandidat gewählt wurde, kann der Stimmzettel für ungültig erklärt werden. Website Imowell.de berichtet unter Berufung auf t-online.
Wann die Stimme nicht gezählt wird
Entscheidend ist, dass die Mitglieder des Wahlvorstands bei der Auszählung zweifelsfrei erkennen können, für wen die Stimme abgegeben wurde. Werden in einem Bereich mehrere Optionen markiert, obwohl nur eine Stimme zulässig ist, lässt sich der tatsächliche Wählerwille nicht eindeutig feststellen.
Problematisch ist auch eine Markierung, die genau zwischen zwei Feldern liegt. Kann sie keiner Partei und keinem Kandidaten eindeutig zugeordnet werden, droht die Ungültigkeit der Stimme.
Zusätzliche Eintragungen können ebenfalls dazu führen, dass der Stimmzettel nicht gewertet wird. Politische Botschaften, Erläuterungen zur Wahlentscheidung, persönliche Mitteilungen oder sonstige Kommentare gehören nicht auf den Wahlzettel. Diese Regel gilt sowohl bei der Stimmabgabe im Wahllokal als auch bei der Briefwahl.
Kann ein Fehler auf dem Stimmzettel korrigiert werden?
Wer versehentlich die falsche Partei oder den falschen Kandidaten markiert hat, darf die Entscheidung korrigieren. Dazu muss die ursprüngliche Markierung deutlich durchgestrichen und die neue Auswahl klar gekennzeichnet werden.
Nach der Korrektur darf kein Zweifel daran bestehen, welcher Entscheidung die Stimme gilt. Ist der endgültige Wählerwille wegen mehrerer Striche oder unklarer Kennzeichnungen nicht mehr erkennbar, kann der Stimmzettel für ungültig erklärt werden.
Bei einem schwerwiegenden Fehler kann sich der Wähler an die Wahlhelfer wenden und um einen neuen Stimmzettel bitten. Der falsch ausgefüllte Wahlzettel muss in diesem Fall zurückgegeben werden.
Ein Kreuz ist nicht zwingend erforderlich
Das deutsche Wahlrecht schreibt nicht vor, dass ausschließlich ein Kreuz verwendet werden muss. Die gewünschte Option kann auch mit einem Häkchen, einem Kreis oder einem Punkt gekennzeichnet werden. Entscheidend ist, dass die Markierung eindeutig im dafür vorgesehenen Feld steht.
Von ungewöhnlichen Zeichnungen sollte dennoch abgesehen werden. Smileys, dekorative Symbole oder mehrdeutige Zeichen können bei der Auszählung Zweifel auslösen. Besonders kritisch sind verfassungswidrige Symbole, beleidigende Eintragungen und politische Botschaften.
Warum der eigene Name nicht auf den Stimmzettel gehört
Wahlen in Deutschland sind geheim. Deshalb dürfen auf dem Stimmzettel weder der Name noch die Adresse, eine Unterschrift oder andere Angaben vermerkt werden, mit denen sich die Identität des Wählers feststellen lässt.
Auch wenn die eigentliche Wahlentscheidung eindeutig markiert wurde, können persönliche Angaben das Wahlgeheimnis verletzen. Der Wahlvorstand kann einen solchen Stimmzettel deshalb zurückweisen.
Welche Beschädigungen den Stimmzettel nicht ungültig machen
Vor Wahlen kursieren in sozialen Netzwerken regelmäßig Behauptungen über angeblich manipulierte oder ungültige Stimmzettel. Dazu gehört der Mythos, dass ein Loch, eine Aussparung oder eine fehlende Ecke automatisch zur Ungültigkeit führt.
Kleine Löcher oder abgeschnittene Ecken können durch das Herstellungsverfahren entstehen. Solche Merkmale haben normalerweise keinen Einfluss auf die Gültigkeit der abgegebenen Stimme. Maßgeblich bleibt, ob es sich um einen offiziellen Stimmzettel handelt und ob der Wählerwille eindeutig festgestellt werden kann.
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